SAX Polymers

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lenorplastics AG und Lenorplastics Zug AG sowie der SAX Polymers Industrie AG

1. Gültigkeit
Diese Bedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen vorbehältlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen. (Mündliche Vereinbarungen sind unverbindlich.)

2. Preise
Die Preise verstehen sich netto ab 100 kg franko, inkl. Verpackung, exkl. MWSt in frei verfügbaren Schweizerfranken.
Wir behalten uns eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung und der effektiven Lieferung die Währungskurse, Fracht -, Zollsätze und andere Kosten ändern oder falls die vorgesehenen direkten Transportwege nicht unbeeinträchtigt benutzt werden können.

3. Liefertermine
Der angegebene Liefertermin steht unter Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Lieferhindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. Arbeitskonflikte, Betriebsstörungen (bei uns oder unseren Lieferanten), Epidemien, Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Elementarereignisse, behördliche Maßnahmen, entbinden uns von der Vertragserfüllung und dem Käufer steht kein Schadenersatzanspruch zu.
Wir haften nicht für Schäden wegen Lieferungsverzug, noch berechtigt Lieferverzug den Käufer zu Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag.

4. Versand und Versicherung
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung bei uns auf den Käufer über, selbst wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlicher Klausel erfolgt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert.

5. Garantie und Haftung
Wir haften für musterkonforme und handelsübliche Lieferung der vereinbarten Ware. Der Käufer hat die Ware sofort nach Erhalt und bevor er sie gebraucht oder verarbeitet, zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb fünf Tagen schriftlich zu rügen, ansonsten die Lieferung als durch den Käufer genehmigt gilt. Der Käufer hat die Unterlagen für die Identifizierung der Ware und der Mängel einzusenden. Die Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck oder Verarbeitungserfolg der Ware und für Verzögerungen in der Ablieferung ist ausgeschlossen. Die in Publikationen (wie Prospekte, Merkblätter, Kataloge, Offerten usw.) enthaltenen Empfehlungen, Anweisungen, Rezepturen und ähnliche Daten, sowie die anwendungs- und verfahrenstechnischen Beratungen werden von uns nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Haftbarkeit abgegeben. Bei begründeter Mängelrüge sind wir berechtigt, Ersatzware zu liefern. Wir haften nur für einen allfälligen Minderwert der Ware, und unsere Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den Fakturawert der Ware. Wir haften nicht für indirekte oder mittelbare Schäden oder Nachteile, wie Produktionsbehinderungen, Verarbeitungskosten oder ähnliche Folgen.

6. Fakturierung und Zahlung
Massgebend für die Fakturierung ist das Abgangsgewicht bzw. das von uns in Rechnung gestellte Originalgewicht. Die vereinbarte Gewichtsmenge kann von uns bis zu 10% unter- oder überschritten werden.
Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung oder Abnahme der Lieferung sich aus Gründen verspäten, die dem Verkäufer nicht angelastet werden können. Der Käufer verzichtet auf die Rückstellung oder Kürzung von Kaufpreiszahlungen.
Ist der Käufer mit der Abnahme der Waren oder der Zahlung in Verzug, so können wir ohne Nachfristansetzung vom Vertrag zurücktreten und den wegen Nichterfüllung entstandenen Schaden geltend machen. Wir sind auch berechtigt nicht abgenommene Mengen ganz oder teilweise nachzuliefern oder zu stornieren und unseren Schaden und Verzugszins geltend zu machen.
Bei Änderung der finanziellen Lage des Käufers oder Nichteinhaltung der Zahlungskonditionen und -termine können wir weitere Lieferungen gleichermassen einstellen oder stornieren. Dies gilt auch, wenn bei einem Verkauf auf Abruf die Ware innerhalb der vorgesehenen Frist nicht abgerufen wird, ohne dass wir den Käufer zum Abruf auffordern müssen.
Der Verkäufer kann Verzugszins berechnen, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Massgebend ist der Zinsfuss der BLKB für Geschäfts- und Blancokredite. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer jeden Wohnsitzwechsel sofort schriftlich mitzuteilen.

7. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, sowie Gerichtsstand für beide Teile ist Aesch / BL, Schweiz.

8. Anwendbares Recht
Massgeblich ist ausschliesslich Schweizerisches Recht.
16.01.2019


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